Experten Über Radon

 

Ihre amtlich anerkannte Radonmessstelle gemäß §155 der Strahlenschutzverordnung

vom Bundesamt für Strahlenschutz

 

 

Im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung festgelegt:

Radon-Messergebnisse müssen an das Bundesamt für Strahlenschutz übermittelt werden.

Betrifft alle Messungen, die nach §155 durchgeführt wurden.

 

Weitere Details folgen demnächst an dieser Stelle.